
Welche Vorgaben macht die Verordnung zur BHV1-Freiheit konkret?
- Infizierte Tiere, so genannte Reagenten, dürfen nicht mehr im Freien gehalten und nicht über öffentliche Wege getrieben werden. Diese Tiere sind mit einer roten Ohrmarke zu kennzeichnen.
- Ab dem 1. Juli 2015 gilt ein Impfverbot für Rinder. Ausnahmen davon können zum Beispiel in Sanierungsbeständen gemacht werden. Tierärzte sind verpflichtet, solche Impfungen innerhalb von 14 Tagen in die HIT-Datenbank einzutragen.
- Ab sofort darf keine Belegung der Reagenten stattfinden, weder durch künstliche Besamung, Natursprung noch durch Embryonaltransfer. Das bedeutet, dass die Reagenten in einer Herde abgesondert oder ein ggf. mitlaufender Bulle aus der Herde genommen werden müssen.
- Bis zum 31. Dezember 2015 müssen alle Reagenten aus den Herden entfernt sein. Die Untersuchungen auf BHV1-Freiheit sind bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen. Ausnahmen können nur durch das zuständige Veterinäramt genehmigt werden, wenn ein Sanierungskonzept vorgelegt wird.
Hohe wirtschaftliche Schäden durch BHV1
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