Die Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer (BTK) hat am 16. April eine Resolution verabschiedet, in der rechtliche Regelungen für die Zucht von Nutztieren gefordert werden. Die Berücksichtigung der Tiergesundheit bei der Zucht auf Leistungsfähigkeit, wie im Tierzuchtgesetz verankert ist, greife nach Ansicht der Delegierten zu kurz, solange sie nicht näher definiert und unter Strafe gestellt wird.
Nach Sicht des BTK könne das Ungleichgewicht zwischen leistungsorientierten Zuchtzielen und damit in der Folge auftretenden Gesundheits- und Tierschutzproblemen durch eine tiermedizinische Betreuung der Tiere nur bedingt beeinflusst werden. "Das Ausschöpfen tierärztlicher Behandlungsmöglichkeiten reicht dafür nicht aus", erklärt Dr. Uwe Tiedemann, Präsident der Bundestierärztekammer.
Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gesundheit
"Wir beobachten ein zunehmendes Ungleichgewicht zwischen genetischer Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Tiere im Nutztierbereich", führt Tiedemann weiter aus. "Leistungsabhängige Krankheiten spielen eine immer größere Rolle spielen. Dennoch steht bei der Zuchtauswahl nach wie vor die Leistung im Vordergrund."
Zwar verbiete es der § 11 b Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, Wirbeltiere zu züchten, soweit zu erwarten ist, dass als Folge der Zucht die Haltung der Nachkommen nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden am Tier führt. Doch stünden laut BTK in der Nutztierzucht und im Rahmen der Zuchtwertfeststellung bei landwirtschaftlichen Nutztieren weiterhin leistungsorientierte Kriterien im Vordergrund, ohne auf die erhöhte Anfälligkeit der Tiere ausreichend Rücksicht zu nehmen.
Diese 2 Forderungen stellt die Bundestierärztekammer
Die Bundestierärztekammer fordert das Bundesagrarministerium deshalb auf:
- Von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 b Abs. 4 Tierschutzgesetz Gebrauch zu machen und über eine Rechtsverordnung erheblich bedingte Krankheitsrisiken in der Nutztierzucht näher zu bestimmen und die Zucht mit bestimmten Nutztierrassen beziehungsweise Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen § 11 b A bs. 1 Tierschutzgesetz führen kann.
- Konkrete Ausführungsbestimmungen für die Verpflichtung der Landwirte zur Erhebung und Bewertung tierbezogener Tierschutzindikatoren gemäß § 11 (8) TierSchG zu erlassen und zu verfügen, dass im Rahmen der risikoorientierten Fachrechtskontrollen landwirtschaftlicher Betriebe die Umsetzung dieser Verpflichtung kontrolliert wird.
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