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Aus der Wirtschaft

DRV: Einkauf von Rohmilch rein unternehmensintern

am Dienstag, 06.03.2012 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Beim Deutschen Raiffeisenverband (DRV) stoßen die Aussagen des Bundeskartellamtes zum Verhältnis von Milcherzeugern zu ihrer Molkereigenossenschaft weiterhin auf deutliche Kritik. Übereinstimmung gibt es beim Thema Milchpaket.

Das Kartellamt hatte sich dazu im Endbericht der Sektoruntersuchung Milch geäußert. Der DRV hatte der Behörde in Bonn aktuell eine Stellungnahme zum Abschlussbericht gesandt. Der Verband bekräftigt die Auffassung, dass es sich bei einer Genossenschaft als eine der möglichen Gesellschaftsformen um einen vertikal integrierten Unternehmensverbund handelt: „Der gegenteiligen Auffassung widersprechen wir ausdrücklich, da die in einer Gesellschaft zusammengeschlossenen Erzeuger, gleich welcher Rechtsform, als Gesellschafter betrachtet werden müssen. Für eine Missbrauchsaufsicht zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft ist unseres Erachtens kein Raum.“
 
Es könne für eine Genossenschaft, der sich landwirtschaftliche Erzeuger anschlössen, nichts anderes gelten als für eine GmbH oder eine AG, wo ein entsprechender Zusammenschluss von Milcherzeugern möglich wäre. Insoweit sei die gesellschaftsrechtliche Bindung auch immer eine handelsrechtliche Bindung. Außerdem handle es sich beim Einkauf von Rohmilch um rein unternehmensinterne Vorgänge, unterstreicht der DRV.
 
Die Kartellbehörde hatte dagegen festgestellt, dass die Erzeuger beim Absatz ihrer Rohmilch als selbständige Unternehmen agierten. Sie seien mit der Genossenschaft nicht im handelsrechtlichen Sinne verbunden. Aus diesem Grunde handle es sich beim Ankauf der Rohmilch „gerade nicht um quasi unternehmensinterne Vorgänge“ handle. Damit seien die Vorschriften des Wettbewerbsrechts grundsätzlich auch auf genossenschaftliche Molkereien gegenüber ihren Mitgliedern anwendbar, so die Einschätzung der Bonner Wettbewerbshüter.

Zwei Jahre sind „nicht längerfristig“

Der DRV weist darauf hin, dass grundsätzlich das Mitglied einer genossenschaftlichen Molkerei mit dem Eintritt in die Genossenschaft immer eine unbefristete Anlieferungsmöglichkeit eingehe. Soweit bei der genossenschaftlichen Molkerei ausschließlich die gesellschaftsrechtliche Bindung über die Satzung und die Anlieferungsordnung vorliege, habe das Mitglied die Kündigungsmöglichkeit in der Regel mit zweijähriger Bindung. Allerdings sei die Kündbarkeit von Seiten der Molkerei nicht gegeben. Diese verpflichte sich unbefristet, es sei denn, das Mitglied verstoße elementar gegen Pflichten und werde ausgeschlossen oder es versterbe.
 
Anders sehe dieses bei schuldrechtlichen Bindungen der nicht genossenschaftlichen Molkereien aus, so der DRV. Dort könnten beide Vertragsparteien jederzeit kündigen. Das gesellschaftsrechtlich gebundene Mitglied einer genossenschaftlichen Molkerei habe damit nicht nur die Vollablieferungspflicht. Das Mitglied habe auch das Recht, mit einer unbefristeten Sicherheit im Hinblick auf die Abnahme durch die genossenschaftliche Molkerei, die gesamte Milch anzuliefern. Auch bekräftigt der Raiffeisenverband seine Ansicht, dass eine Bindung über zwei Jahre bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht als längerfristig betrachtet werden könne.
 
Das Bundeskartellamt hatte im Zusammenhang mit den Andienungsverhältnissen angekündigt, sehr genau zu beobachten, ob durch den Abschluss längerfristiger Lieferverträge insbesondere in Kombination mit einer vollständigen Andienungspflicht in einzelnen regionalen Markträumen Marktverschließungseffekte auftreten würden Diese könnten dann einen wirksamen Wettbewerb um die Rohmilch zu Lasten der Erzeuger oder benachbarter Molkereien verhindern.

Bestmöglicher Preis der Auftrag

Für „missverständlich aufgenommen“ hält der DRV die Aussage einiger genossenschaftlich organisierter Molkereien, wonach sie bei den Preisverhandlungen die Kostenstruktur und die Kostenentwicklung der Erzeuger im Detail nicht berücksichtigten. Nach Gesetz und Satzung müssten die Genossenschaften den bestmöglichen Preis für ihr Mitglied erzielen, um die Förderzwecke zu erfüllen, betont der Raiffeisenverband. Zweck der Genossenschaft sei die Förderung des Betriebs der Mitglieder.
 
Angesichts der Vielzahl von Mitgliedern würden sicherlich keine Einzelerhebungen wie Kostenentwicklung und Kostenstruktur der einzelnen Erzeuger gemacht. Stattdessen werde versucht, auf dem Markt den bestmöglichen Milchpreis zu erzielen. Das bedeute nicht, dass die Kostenstrukturen der Erzeuger bei den genossenschaftlichen Unternehmen außer Acht gelassen würden. Es werden vielmehr nicht für jeden einzelnen Fall betriebswirtschaftliche Kostenstrukturerhebungen durchgeführt, so der DRV. Sinn und Zweck der genossenschaftlichen Molkerei sei nicht die Kostenstrukturanalyse über ihre Erzeuger, sondern die Erwirtschaftung eines guten und soliden Auszahlungspreises für die Milch.

Besser national regeln

Auch die vom Bundeskartellamt geäußerten Zweifel hinsichtlich der geltenden Freistellung der genossenschaftlich organisierten Milcherzeuger vom Kartellverbot teilt der Raiffeisenverband nicht, wenn zur Genossenschaftsmolkerei ein nicht unerheblichen Teiles inaktiver Erzeuger gehört. Die inaktiven Erzeuger, die zu einem früheren Zeitpunkt aktive Milcherzeuger gewesen seien und nach Einstellung der Produktion Mitglied bei ihrer Genossenschaft blieben, könnten nicht zu einer Versagung der Freistellung führen. Zweifel wären hier laut DRV nur dann angebracht, wenn nicht erzeugerorganisierte Unternehmen im erheblichen Umfang Mitglieder wären.
 
Positiv wertet der Raiffeisenverband die Einschätzung der Wettbewerbshüter, dass der Aufbau neuer Hersteller- oder Handelsmarken als mögliche Absatzalternative der Molkereien wenig realistisch sei. Ebensfalls stimmt der DRV der Feststellung bezüglich eines zunehmenden Missbrauchs bei Vereinbarungen mit Zahlungszielen durch den Lebensmitteleinzelhandel zu. Als „äußerst positiv“ sieht der DRV darüber hinaus die kritischen Bemerkungen des Bundeskartellamtes zum EU-Milchpaket an. Die Wettbewerbshüter hatten dazu festgestellt, dass sowohl die Wettbewerbsbedingungen als auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen innerhalb der EU sehr unterschiedlich seien. Eine nationale Rechtsanwendung sei daher im Grundsatz sachgerechter. Regelungen auf europäischer Ebene würden für verfehlt erachtet, da sie den jeweiligen nationalen Besonderheiten bei der Milcherzeugung und -verarbeitung nicht ausreichend Rechnung trügen, so das Kartellamt.

Video "agarheute.com unterwegs: Besuch des Milchviehbetriebs Meerwarth"

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