Das Kartellamt hatte sich dazu im Endbericht der Sektoruntersuchung
Milch geäußert. Der DRV hatte der Behörde in Bonn aktuell eine Stellungnahme zum Abschlussbericht gesandt. Der Verband bekräftigt die Auffassung, dass es sich bei einer Genossenschaft als eine der möglichen Gesellschaftsformen um einen vertikal integrierten Unternehmensverbund handelt: Der gegenteiligen Auffassung widersprechen wir ausdrücklich, da die in einer Gesellschaft zusammengeschlossenen Erzeuger, gleich welcher Rechtsform, als Gesellschafter betrachtet werden müssen. Für eine Missbrauchsaufsicht zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft ist unseres Erachtens kein Raum.
Es könne für eine Genossenschaft, der sich landwirtschaftliche Erzeuger anschlössen, nichts anderes gelten als für eine GmbH oder eine AG, wo ein entsprechender Zusammenschluss von Milcherzeugern möglich wäre. Insoweit sei die gesellschaftsrechtliche Bindung auch immer eine handelsrechtliche Bindung. Außerdem handle es sich beim Einkauf von Rohmilch um rein unternehmensinterne Vorgänge, unterstreicht der DRV.
Die Kartellbehörde hatte dagegen festgestellt, dass die Erzeuger beim Absatz ihrer Rohmilch als selbständige Unternehmen agierten. Sie seien mit der Genossenschaft nicht im handelsrechtlichen Sinne verbunden. Aus diesem Grunde handle es sich beim Ankauf der Rohmilch gerade nicht um quasi unternehmensinterne Vorgänge handle. Damit seien die Vorschriften des Wettbewerbsrechts grundsätzlich auch auf genossenschaftliche Molkereien gegenüber ihren Mitgliedern anwendbar, so die Einschätzung der Bonner Wettbewerbshüter.
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