Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss vom 09.08.2018 entschieden, dass bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenlaufstall grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von 1:1 gewährleitstet werden muss (Az.: 11 L 469/19, nicht rechtskräftiger Beschluss).
Bereits im Mai 2019 hatte ein Landwirt vom Kreis Borken die Anordnung erhalten, die Zahl der Liegeboxen im Stall der Zahl der Tiere anzupassen. Dagegen stellte der Tierhalter einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht Münster. Er argumentiere unter anderem, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die vorsehe, dass pro Tier eine Liegebox vorhanden sein müsse. Die Richter entschieden jedoch anders. Egal ob es sich um Milchkühe, Mast oder Jungrinder handelt, sie müssten abgeleitet aus dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Nutztierhaltungsverordnung art- und bedürfnisgerecht untergebracht werden. Daher sei das Verhältnis 1:1 von Tier und Liegeplatz einzuhalten. Ansonsten bestehe nach Ansicht des Gerichts die Gefahr von Verletzungen und gesundheitlichen Problemen.
Gegen den Beschluss kann der Landwirt am Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.
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