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Milchproduktion

Kartellrecht reicht aus

am Donnerstag, 20.08.2009 - 10:49 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Der Strukturwandel in der Milchwirtschaft wird durch das Kartellrecht nicht behindert. Ein Bedarf an Gesetzesänderungen besteht nicht.

Diese Auffassung vertritt das Bundeskartellamt in einem "Fallbericht" zum Marktumfeld der Milchwirtschaft, den die Behörde gestern in Bonn veröffentlichte.

Unter Verweis auf die Ende Juli beziehunsgweise Anfang August genehmigten Zusammenschlüsse der Humana Milchunion mit der Milchveredelung Niedergrafschaft sowie der Nordmilch mit der Molkereigenossenschaft Dargun stellt das Kartellamt fest, der aktuelle Rechtsrahmen erlaube durchaus Zusammenschlüsse großer Molkereien.

Und auch für Kooperationen unterhalb der Schwelle zur Fusion bestehe kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Letztlich sei es Sache der Branche selbst, die Spielräume so zu nutzen, dass eine allseits für unabdingbar gehaltene Konsolidierung der Molkereiwirtschaft umgesetzt werde.

Preisempfehlungen machbar

Deutlich warnende Worte findet das Kartellamt gegenüber Überlegungen zu weitergehenden Preis- und Mengenabsprachen. Diese seien mit marktwirtschaftlichen Prinzipien unvereinbar. Wenn Interessenverbände anhand von Kostenkalkulationen "Preisempfehlungen" veröffentlichten, könnten diese kartellrechtlich zulässig sein. Solche Empfehlungen müssten jedoch von unzulässigen "Preisabsprachen" unterschieden werden, erläutern die Wettbewerbshüter.

Die Grenze werde überschritten, wenn die Preissetzungen durch vertragliche Vereinbarungen unterstützt werden sollten. Auch eine Vereinheitlichung der Milchlieferverträge durch eine für alle geltende Preisindexierung komme faktisch einer horizontalen Preisabsprache gleich. Das Bundeskartellamt erinnert daran, auch die Europäische Kommission habe in ihrem Milchmarktbericht klargestellt, "wettbewerbswidrige Maßnahmen wie Preisabsprachen und Produktionsdrosselungen" seien "ausgeschlossen".

Bundeskartellamt: Mindestpreisempfehlung bringt Nachteile

Das Bundeskartellamt sieht in einer Mindestpreisempfehlung sogar wirtschaftliche Nachteile: Molkereien würden gezwungen, ein höheres Milchgeld auszuzahlen, als sie tatsächlich erwirtschafteten. Bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Molkereien würden weiter verschärft. Unklar bleibe auch, wie eine kostenbasierte Milchgeldberechnung aussehen solle. Schließlich hänge es von den konkreten topographischen Strukturen und der Betriebsgröße ab, ob ein Milchviehhalter zu einem bestimmten Preis betriebswirtschaftlich sinnvoll produzieren könne oder nicht.

Fazit Das Kartellamt kommt zu dem Schluss, die Änderung der gegenwärtig teilweise ineffizienten Erzeugungsstrukturen in der deutschen Milchwirtschaft werde in jedem Fall durch den Wettbewerb am Markt erfolgen. Eingriffe wie ein Mindestpreis oder eine Quotenkürzung verzögerten den Prozess künstlich zum Nachteil der bereits heute effizienten Milcherzeuger und Molkereien.( dlz/leh)

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