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Haltung und Mast

Kürzere Sperrfristen bei Rindertuberkulose

am Montag, 08.07.2013 - 09:19 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Am vergangenen Freitag wurde die zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom Bundesrat beschlossen. Die Sperrfristen werden deutlich kürzer.

Viehhalter können bezüglich der Sperrfristen bei Rindertuberkulose aufatmen. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag die zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung beschlossen und damit einige Regelungen der mit der Ersten Änderungsverordnung im März dieses Jahres entschiedenen Sperrfristen erheblich reduziert.

Sperrfristen verkürzen sich auf acht Wochen

Somit können die Betriebe sehr viel früher wieder uneingeschränkt sowohl mit lebenden Tieren als auch mit Rohmilch handeln. Zum Teil verkürzen sich die Sperrfristen von rund 17 Wochen auf nur noch etwa acht. Die zuständigen Behörden sollen aber nach dem Willen der Länderkammer bis zum 30. April 2014 eine Stichprobenuntersuchung bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern mittels Simultantest durchführen, um die aktuelle Belastung zu erfassen. Die Stichprobengröße soll so gewählt werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent und einer Prävalenzschwelle von 0,1 Prozent festgestellt werden kann. Als Grundgesamtheit wird dabei nicht der Landkreis, sondern das Bundesland genommen. Beauftragende sind die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden. In Abhängigkeit vom jeweiligen Tierbestand müssen in den einzelnen Bundesländern bis zu 3.000 Rinder für ein perfektes Testsystem untersucht werden.

Rechtssicherheit wird geschaffen

In der Änderungsverordnung wurden außerdem die Bedingungen für einen amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand näher erläutert und Rechtssicherheit in Bezug auf geltende EU-Vorschriften geschaffen. Die Erste Änderungsverordnung der Tuberkulose- Verordnung war Anfang des Jahres als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Sie hatte insoweit eine Geltungsdauer von sechs Monaten und konnte nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
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