Wesentliches Ziel des Bundeslandwirtschaftsministeriums ist es, im Hinblick auf das Ende der Quotenregelung am 31. März 2015 die Übertragung von Milchquoten außerhalb der Börse zu flexibilisieren.
Dazu sollen Fristen verkürzt und Auflagen gelockert werden, um insbesondere im Bereich der Betriebsübertragungen zu Erleichterungen zu kommen. Gleichzeitig will das Ministerium jedoch den Bestand der Quotenbörsen nicht gefährden. Das Börsenverfahren sei weiterhin notwendig, um einen repräsentativen und transparenten Milchquotenpreis zu ermitteln und zugleich das Entgelt bei der Übernahme von Milchquoten durch Pächter festzulegen, heißt es in der Begründung.
Vor Übertragung: Nur 50 Prozent der Quote muss bewirtschaftet sein
Nach der geplanten Neuregelung soll beispielsweise ein Betrieb vor der Übertragung nicht mehr 70 Prozent, sondern nur 50 Prozent seiner Quote bewirtschaftet haben müssen. Damit sollen Betriebe, die bereits die Milchproduktion abstocken, eher übertragen werden können. Das Übertragungsverbot nach der dauerhaften Übernahme einer Milchquote soll um ein Jahr verkürzt werden.
Weiterführung des Betriebes ersetzt Weiterführungspflicht der Milchproduktion
Die bisherige Verpflichtung zur Weiterführung der Milchproduktion nach der Übernahme eines Betriebes soll in eine Pflicht zur Weiternutzung des übernommenen Betriebes umgewandelt werden. Auf diese Weise soll die Milcherzeugung in dem in der Regel bereits vorhandenen Betrieb konzentriert werden können. Neben der Flexibilisierung der Quotenübertragung außerhalb der Quote zielt die Verordnung darauf ab, zur Umsetzung von EU-Vorgaben die Mitteilungspflichten der Molkereien zu erweitern. (AgE)
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