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Aus der Wirtschaft

M-V macht sich stark gegen 'Schlachtung trächtiger Rinder'

am Mittwoch, 14.10.2015 - 13:45 (Jetzt kommentieren)

In Mecklenburg-Vorpommern haben gestern zehn Branchen-Vertreter eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Vermeidung der Schlachtung von hochträchtigen Rindern unterzeichnet. Was das für die Landwirte bedeutet lesen Sie hier ...

Auf Initiative des Landwirtschaftsministeriums ist der Landeskodex Mecklenburg-Vorpommern zur Vermeidung der Schlachtung hochtragender Rinder unterzeichnet worden. Zehn Partner, darunter auch der Bauern- und Tierärzteverband, haben diesen Kodex auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung unterschrieben. Bereits im April 2014 haben Verband und Landestierärztekammer eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sie sich von der grundlosen Schlachtung hochtragender Rinder distanzierten.

Diese Branchenvertreter haben unterzeichnet:

  • Bauernverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
  • Biopark e.V.
  • Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Landesverband der Tierärzte im öffentlichen Dienst Mecklenburg-Vorpommern
  • Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der praktizierenden Tierärzte e.V.
  • LMS Agrarberatung GmbH
  • Rinderzuchtverband Mecklenburg-Vorpommern e.G.
  • Teterower Fleisch GmbH
  • Tierschutzbeirat des Ministers

Selbstverpflichtung - Das wurde vereinbart:

  • Bei anstehenden Schlachtungen derjenigen weiblichen Rinder, die zeitweise gemeinsam mit Bullen gehalten oder künstlich besamt wurden, hat der Tierhalter zu gewährleisten, dass keines der Tiere hochtragend ist.
  • Im Zweifelsfall hat der Tierhalter eine geeignete Trächtigkeitsuntersuchung zu veranlassen. Bei Feststellung einer Hochträchtigkeit ist die Abkalbung abzuwarten, bevor das Tier geschlachtet werden darf.
  • Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich, die in jedem einzelnen Fall gründlich zu prüfen sind. Dabei hat der Tierhalter alle Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, hochtragende Tiere vor einer Schlachtung oder Tötung zu bewahren.
  • Hochtragende Tiere, die im begründeten Einzelfall geschlachtet oder getötet werden sollen, sind dem Schlachtbetrieb vorher anzumelden.
  • Erkrankte Tiere, für die keine Aussicht auf Heilung besteht, sind zu euthanasieren.
  •  Der Tierhalter bestätigt gegenüber dem Transportunternehmen und/oder Schlachtbetrieb nachweislich, dass kein hochtragendes Tier abgegeben wird.
  • Über festgestellte Hochträchtigkeiten informiert die zuständige Behörde den Tierhalter, den Schlachtbetrieb und die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Veterinärbehörde, sofern dieses nicht durch den Schlachtbetrieb erfolgt.

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