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Milchviehhaltung

Milchliefersperre: Was müssen Landwirte jetzt tun?

Liefersperre-Milchviehbetrieb
am Dienstag, 15.06.2021 - 05:30 (Jetzt kommentieren)

2021 traten in Deutschland neue Regeln in Kraft, wann eine Milchliefersperre für Landwirte verhängt und aufgehoben wird. Wir haben das Wichtigste zusammengefasst.

Unverändert bleibt das Grundprinzip, dass die Milchlieferung auszusetzen ist, wenn die Milch einen Keimgehalt von kleiner gleich 100.000 pro ml im geometrischen Zweimonatsmittel sowie einem Zellgehalt von kleiner gleich 400.000/ml im geometrischen Dreimonatsmittel nicht einhält. Wenn das passiert und der Landwirt nicht innerhalb von drei Monaten Abhilfe schafft, wird eine Milchliefersperre verhängt. Die Grundlage bildet die EU-Durchführungsverordnung 2019/627. Sie verpflichtet den oder die Milcherzeuger/in als Lebensmittelunternehmer auch dazu, die erforderlichen Meldungen an die zuständigen Behörden zu machen.

Wie läuft eine Milchliefersperre ab?

Wer dem Milchviehbetrieb bei einer Milchliefersperre hilft, unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. In Bayern übernimmt der Milchprüfring Bayern wie schon seit 2008 auch weiterhin die erforderlichen Meldungen an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden und an die Molkereien. Der Milchprüfring informiert die Milchbauern bei Ausschluss mit einem Schreiben und legt auch den für die Wiederaufnahme der Milchlieferung entsprechenden Handprobenantrag bei. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren erstellt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde keinen Bescheid mehr, sondern lediglich eine „Verfügung“. Der Nachweis, dass die Milchlieferung wieder aufgenommen werden kann, findet über die Ergebnisse der Handprobe statt.

Die Aufhebung des Lieferverbots mit einer Handprobe ist ab sofort also nur noch möglich, wenn alle Einzelwerte im Monat vor dem Ausschluss im Ausschlussgrund unter den Grenzwerten lagen.

Beispiel für eine Milchliefersperre in Bayern

Im Juni 2021 hat der Milcherzeuger Kenntnis von erhöhten Keimgehalten: durchschnittlich 140.000 Keime im April und durchschnittlich 90.000 Keime im Mai. Der geometrische Mittelwert liegt über der Grenze von 100.000 Keimen. Die Milchlieferung muss eingestellt werden. Die Aufhebung mit nur einer Handprobe ist generell nur dann möglich, wenn alle Einzelwerte vor dem Ausschluss (das heißt im Monat Mai) kleiner gleich 100.000 Keimen gelegen haben. Pro Monat werden derzeit zwei Keimzahlproben gezogen - sie müssen beide im Mai unter dem Wert von 100.000 Keimen liegen. Nur dann kann der Milcherzeuger mit nur einer Handprobe die Aufhebung erwirken. Ansonsten muss er zwei Handproben vornehmen (lassen).
Die bisherige Bestätigung, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit der Ziehung einer Handprobe einverstanden ist, entfällt ersatzlos. Falls eine Handprobe möglich ist, erhält der Milcherzeuger vom Milchprüfring den Antrag für eine Handprobe, falls zwei nötig sind, den Handprobenantrag mit zwei Handproben im Abstand von 4 Tagen. Diese Regelung muss und wird der Milchprüfring ohne Ausnahme umsetzen. Bei der bisherigen Vorgehensweise kam es in Ausnahmen vor, dass von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auch eine Handprobe genehmigt wurde, obwohl eigentlich zwei erforderlich waren.

Gelten die neuen Regeln für Milchliefersperren überall?

Damit der Informationskreis sich schließt erhalten auch die Molkereien die bisher üblichen Meldungen. Nachdem in den vergangenen Wochen seitens der Molkereiverbände und auch nicht von einzelnen Molkereien gegenteiliges zu vernehmen war, wird diese „Leitlinie über die Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung“ sowie das abgestimmte Verfahren fortan flächendeckend in Bayern Anwendung finden.

In Schleswig-Holstein sollen die Milcherzeuger bei ihren (neuen) Pflichten ebenfalls unterstützt und entlastet werden. Dort ist zwischen der dortigen Milcherzeugervereinigung, dem Bauernverband, dem Genossenschaftsverband und dem Zentralen Milchlabor beim Landeskontrollverband Schleswig-Holstein e.V. (ZML) zum 01. Juli 2021 das zukünftige Vorgehen abgestimmt worden. Danach kann der ZML bei einer Überschreitung der gesetzlichen Keim- und Zellgehalte die notwendigen Schritte einleiten. Insbesondere die koordinierten Informationen des betroffenen Milcherzeugers, seiner jeweiligen Abnehmer und der zuständigen Kreisveterinärbehörde werden auf diese Weise zentral koordiniert.
So wird sichergestellt, dass die Milcherzeuger weiterhin mit einem Schreiben unter Bestimmung eines konkreten Termins zur Aussetzung der Milchlieferung aufgefordert werden und die Abnehmer die Abholung der Milch zu diesem Termin koordiniert einstellen können. Außerdem erhalten die zuständigen Kreisveterinärbehörden so die Möglichkeit, ihrem Überwachungsauftrag gerecht zu werden.
Zugleich erhält der Milcherzeuger alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für eine Wiederaufnahme der Milchlieferung (inklusive Handprobenantrag). Im Gegensatz zu Bayern müssen sich in Schleswig-Holstein die Molkereien mit Hauptsitz im Bundesland bis zum 01. Juli 2021 noch gegenüber dem ZML erklären, ob sie an dem koordinierten Verfahren teilnehmen. Bezüglich des Vorgehens in anderen Bundesländern sollten die Milcherzeuger die entsprechenden Informationen der dortigen Landesvereinigungen, Milchprüfringe, Milchwirtschaftlichen Vereine usw. beachten.

Wo ist der vollständige Text der Neuregelung einsehbar?

Die Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis über „Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung“ können auf der Website des Verbandes der Milcherzeuger in Bayern oder auch beim Verband der Deutschen Milchwirtschaft eingesehen werden.

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