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Milchproduktion

Milchquoten steuerlich besser absetzen

am Freitag, 23.10.2009 - 15:12 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Bislang konnten zugekaufte Milchquoten über eine von der Finanzverwaltung vorgegebene Dauer von zehn Jahren abgeschrieben werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Ende September veröffentlichten Urteil entschieden, dass nach aktuellen Verhältnissen mit einer Verlängerung der Milchquotenregelung über den 31. März 2015 hinaus nicht zu rechnen ist.

Damit ist eine Abschreibung nicht mehr auf zehn Jahre, sondern bis zu diesem Termin möglich, so dass Milchquoten schneller als bisher steuerlich geltend gemacht werden können, teilte der Deutsche Bauernverband (DBV) mit. Daneben hat der BFH in seiner Entscheidung auch die Abschreibemöglichkeit für die 1984 unentgeltlich zugeteilten Milchquoten eröffnet. Diese galten bislang als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die steuerlich nicht abgeschrieben werden konnten.

Michquote: Abnutzbares Wirtschaftsgut

Der BFH ordnete nunmehr die unentgeltlich zugeteilte Milchquote als abnutzbares Wirtschaftsgut ein. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die 1984 zugeteilten Milchquoten steuerlich genauso abgeschrieben werden können wie Milchquoten, die zwischenzeitlich über die Börse gekauft wurden. Zugeteilte Milchquoten werden dabei ausgehend von dem ihnen anteilig zugewiesenen Buchwert des Grund und Bodens abgeschrieben. Durch die Vornahme solcher Abschreibungen können Milchviehbetriebe ihre Steuerbelastung vermindern.

Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht zu dem für Milcherzeuger grundsätzlich positiven Urteil und dessen Auswirkungen geäußert. Der DBV erwartet jetzt, dass die Finanzverwaltung die Konsequenzen aus den Aussagen des Urteils allgemein anwendet. Den wirtschaftlich arg gebeutelten Milcherzeugern wäre es nicht zuzumuten, wenn sie sich vor Inanspruchnahme eindeutig begünstigender höchstrichterlicher Rechtsprechung erst noch durch die Instanzen kämpfen müssten. (pd)

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