Die österreichische Regierung hat gestern die Novelle ihres Tierschutzgesetzes verabschiedet. Im Bereich der Nutztiere regelt die Novelle vor allem die Ausnahmen für die Anbindehaltung. Grundsätzlich sind Rindern laut Gesetz geeignete Bewegungsmöglichkeiten sowie geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren. Die Novelle definiert jedoch Ausnahmen dieser Regelung, die insbesondere kleine Betriebe betreffen.
Gründe für eine Ausnahmegenehmigung der Anbindehaltung
- Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weide- oder Auslaufflächen
- bauliche Gegebenheiten am Betrieb
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere
Die betroffenen Betriebe müssen diese besonderen Gründe der Bezirksbehörde melden. Diese Meldepflicht der Anbindehaltung gilt bis Ende 2019.
"Beim Laufstall haben die Tiere zwar mehr Bewegungsmöglichkeiten, aber der persönliche Bezug zum Tier ist bei der Anbindehaltung in den meisten Fällen stärker. Außerdem können die Bauern nicht alle 10 bis 20 Jahre ihre Ställe neu bauen, und auch der Sicherheitsgedanke muss in die Überlegungen miteinbezogen werden", unterstrich ÖVP-Tierschutzsprecher Franz Eßl.
Novellierung: Ferkelkastration und Enthornung
Neu ist auch die verpflichtende Schmerzlinderung bei der Ferkelkastration sowie beim Enthornen von Ziegen und Kälbern. In der Neufassung des Gesetzes werden auch die Standards für die Haltung von Haustieren verbessert. Begriffe wie Tierasyl, Gnadenhof und Tierpension werden ebenso präzisiert wie der rechtliche Status der Tierschutz-Ombudspersonen und der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.
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