Die BTK sieht den Gesetz- und Verordnungsgeber daher gefordert, bezüglich der Haltung von über 6 Monate alten Rindern durch klare Regelungen Rechtssicherheit zu schaffen und die
Anbindehaltung mit einer an den Erfordernissen des Tierschutzes orientierten angemessenen Übergangsphase grundsätzlich zu verbieten. Die BTK weist darauf hin, dass Missstände in der Haltung auch im Rahmen der Cross Compliance-Kontrollen angemahnt werden könnten. Mit der sogenannten Auflagenbindung (Cross Compliance) könne die Gewährung von EU-Agrarzahlungen von der Einhaltung bestimmter Verpflichtungen abhängig gemacht werden.
- Anbindehaltung: Tierschutzverein droht mit Strafanzeige
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