Die Meldungen über die ASP-Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Osteuropa geben Anlass zu größter Vorsicht auch in Deutschland, scheibt der Interessensverband der Schweinehalter (ISN) auf seiner Seite.
Der ISW-Geschäftsführer Andreas Stärk gibt Tipps für den Fall eines Ausbruchs.
Korrekte Tierbestandszahlen bei TSK melden
Laut Stärk ist es in erster Linie unabdinglich, die tatsächlichen Tierbestände bei der Tierseuchenkasse (TSK) zu melden. Erfahrungen aus dem Geflügelbereich zeigten, dass hier ein gegebenenfalls eingesparter Beitrag zur TSK durch Falschmeldung der Bestände in keinem Verhältnis zu einer etwaigen Leistungskürzung steht. „Insoweit empfehle ich dringend, auf korrekte Tierbestandsmeldungen zur TSK penibel zu achten. Sparen am falschen Ende kann hier richtig teuer werden.“
Tierseuchenkasse übernimmt Kosten
Bei einem Seuchenausbruch ist das Keulen des Bestands nicht zu vermeiden. Die TSK ersetzt dem Tierhalter den sogenannten gemeinen Wert der getöteten Tiere. Auch die nicht unerheblichen Kosten für die Tötung und Räumung des Bestandes sind laut Stärk Teil des Leistungskataloges der TSK.
Voraussetzung hierfür sei natürlich, dass die Bestände korrekt gemeldet und der Beitrag an die TSK gezahlt wurde.
Hygienemaßnahmen überprüfen
Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen - auch unzureichende Hygienemaßnamen im Betrieb - können zum Versagen oder zur Kürzung der Leistungen der Tierseuchenkasse führen. Die Tierseuchenkasse wird einen etwaigen Verstoß immer unter dem Gesichtspunkt werten, in welchem Ausmaß einem Seuchenausbruch oder einer Seuchenverbreitung dadurch Vorschub geleistet worden ist. Also: Tierseuchenrechtlichen Bestimmungen dringend einhalten.
Tierertrag-Schadensversicherung abschließen
Die TSK ersetzt jedoch nicht die Kosten etwaiger Leerstandszeiten oder Kosten im Zusammenhang mit nicht zu vermarktenden oder nur mit Mindererlös zu vermarktenden Tieren oder Produkten. Beispielsweise, weil Schlachtschweine aus der Abrechnungsmaske gewachsen sind oder aus Restriktionszonen nur mit Preisabschlag zu vermarkten sind.
Einzelbetrieblich sollte hier der Abschluss einer Tierertragsschadenversicherung in Betracht gezogen werden, empfiehlt Stärk. Innerhalb des vereinbarten Haftzeitraums von in der Regel 12 Monaten werden Ertragsschäden aufgrund eines Seuchenausbruches durch die Versicherung gedeckt.
"Seit kurzem ist eine Verlängerung des Haftzeitraums auf bis zu 24 Monate möglich, was insbesondere im Hinblick auf die ASP interessant sein könnte", so Stärk. Die Versicherer bestünden zudem auf eine Wartezeit von drei Monaten, d.h. der Versicherungsschutz beginnt erst drei Monate nach Abschluss der Versicherung. "Daher ist ein rechtzeitiger Versicherungsschutz elementar."