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Schweinepest

ASP: Bund plant Verwendungsverbot für Gras, Heu und Stroh

Ferkel und Sau im Stroh
am Montag, 19.02.2018 - 16:00 (Jetzt kommentieren)

Tritt die geplante Schweinepestverordnung in Kraft, könnte den Landwirten ein Fütterungsverbot für Gras, Stroh und Heu drohen. Noch muss aber der Bundesrat zustimmen.

Strohballen auf Acker

Am kommenden Mittwoch, 21. Februar wird das Bundeskabinett die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten beschließen. Durch Fristverkürzung soll erreicht werden, dass der Bundesrat die Verordnung bereits am 2. März verabschieden kann.

Mit der geänderten Verordnung bereitet sich Deutschland auf einen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vor und stärkt die Prävention. Bei Feststellen eines Krankheitsfalles, zum Beispiel ASP-Ausbruch bei Wildscheinen, greifen künftig zusätzliche Vorgaben.

So sollen die Behörden das Verwenden von Gras, Heu und Stroh aus einem gefährdeten Gebiet für Schweine verbieten können. Das Fütterungsverbot gilt indes nicht für Stoh und Heu, das früher als sechs Monate geerntet wurde, bevor die Behörde das gefährdete Gebiet festgelegt hat. Damit betrifft das Verwendungsverbot aber Stroh- und Heuballen, die Landwirte vor weniger als sechs Monaten gewonnen haben.

Wird an einem Wildschwein der ASP-Virus festgestellt, umfasst das gefährdete Gebiet ein Radius von ca. 10 km. Nach agrarheute-Recherchen wird das Verwendungsverbot erst aufgehoben, wenn innerhalb von mindestens sechs Monaten kein weiterer ASP-Befall an Wildschweinen in dem Gebiet auftritt.

Ursprünglich wollte das Bundesagrarministerium sogar Getreide in das Fütterungsverbot miteinbeziehen. Auf Druck der Futtermittelbranche und des Berufsstandes hat das Ministerium aber Getreide wieder aus dem Fütterungsverbot ausgenommen. Damit bleibt das Getreide weiter vermarktbar.

Schweine müssen vor dem Verkauf untersucht werden

Ferner sollen alle schweinehaltenden Betriebe aus dem betroffenen Gebiet, die ihre Tiere oder deren Erzeugnisse vermarkten wollen, das Fleisch oder die Tiere vorher untersuchen lassen müssen.

Fahrzeuge, die Speiseabfälle, Fleisch oder Ähnliches befördern, sollen desinfiziert werden müssen, bevor sie das betroffene Gebiet verlassen.

Aufgehoben werden soll die Schonzeit für Keiler und Bachen. Vorgesehen ist, dass Beibachen in größeren Rotten mit nicht mehr gelb bestreiften Frischlingen bejagt werden dürfen. Durch eine ganzjährig ermöglichte Bejagung soll eine erhebliche Ausdünnung der Schwarzwildpopulation ermöglich werden.

Schnelles Handeln ermöglicht

Mit der Neuregelung wird der Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission zum Erlass tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in nationales Recht umgesetzt.

Die Änderungen ermöglichen dem Bundeslandwirtschaftsministerium zufolge ein unverzügliches Eingreifen im Falle einer Einschleppung der Seuche nach Deutschland.

In der aktuellen März-Ausgabe von agrarheute berichten wir im Schwerpunktthema über die Folgen eines ASP-Ausbruches für Landwirte, den wirtschaftlichen Schäden im Export und wie sich Schweinehalter sinnvoll gegen Ertragsausfälle versichern können.

Mit Material von AgE
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