„Das nach wie vor hohe Risiko einer weiteren Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in Europa macht es erforderlich, an den vorbeugenden Maßnahmen festzuhalten", betonte Baden-Württembergs Landwirtschaftsminister Peter Hauk Ende letzter Woche in Stuttgart. So sei die Reduzierung der Wildschweinbestände durch intensivere Bejagung eine wichtige Präventionsmaßnahme, um damit die Nutztierbestände zu schützen.
Mulchen soll Jägerschaft bei Drückjagden unterstützen
Um die Bejagung bei den Drückjagden zu erleichtern, sollten laut Hauk die Zwischenfrüchte, die aktuell die einzigen Rückzugsgebiete außer dem Wald für Wildschweine darstellen, so behandelt werden, dass das Schwarzwild sich bei den Bewegungsjagden nicht in diese Flächen zurückziehen könne. Dies unterstütze die Jägerschaft bei ihrer wichtigen Arbeit. Die Pflanzen dürften allerdings nur dann eingekürzt werden, wenn dies mit dem Jagdausübungsberechtigten abgesprochen wurde.
Winterbegrünungen, die nach dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT F1) gefördert werden, dürften bereits ab dem 20. November hoch gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. Zu beachten sei, dass eine Nutzung des Aufwuchses hierbei untersagt ist und der Aufwuchs auf der Fläche verbleiben muss.
Für Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, sind Hauk zufolge die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten. Demnach müssten ÖVF-Zwischenfrüchte bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Dies treffe auch zu, wenn der Aufwuchs gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt wird. Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen.
Auch in Wasserschutzzonen Mulchen teilweise erlaubt
In Wasserschutzgebieten darf laut Hauk ausnahmsweise in der Zone III die Begrünung mittels eines Schnitts auf eine Höhe von 20 bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs habe auf der Fläche zu verbleiben. In Zone II sei ebenfalls ein Schnitt auf eine Höhe von 20 bis 30 cm zulässig. Jedoch müssten auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehengelassen werden. Dies könne streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante müsse jedoch eine Bejagung möglich sein. Die Bearbeitung der Begrünung sei in diesen Fällen der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde formlos anzuzeigen.
Die Auflagen zur Einarbeitung sind von diesen Regelungen nicht betroffen, erklärte der Minister. Eine Einarbeitung der Begrünung sei also auch weiterhin erst zum zulässigen Einarbeitungstermin erlaubt.
Diese Ausnahmeregelung gelte bis zum 15. Mai 2020.
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