Dazu hat es als Begründung in seinem Beschluss ausgeführt:
Das veterinärmedizinische Fachpersonal des Antragsgegners habe seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tierschutzkontrollen in den Schweinezuchtanlagen immer wieder schwerwiegende Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der in der Anlage gehaltenen Schweine festgestellt. So seien zum Beispiel die Tiere in zu engen beziehungsweise zu kleinen Kastenständen untergebracht worden. Diese Haltung sei - so das Gericht - tierschutzwidrig und verursache bei den Tieren nicht durch kommerzielle Interessen zu rechtfertigende Schmerzen, Leiden oder Schäden.
Außerdem seien in einer Anlage auf dem Gebiet des Landkreises Jerichower Land Tiere ohne vernünftigen Grund und ohne Betäubungsmittel getötet worden. Das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund sei gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG strafbar. Ein warmblütiges Tier dürfe nach § 4a Abs. 1 TierSchG nicht ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden. Gleichwohl - so das Verwaltungsgericht weiter - habe eine Angestellte im Beisein der amtlichen Veterinärin und bevor diese habe einschreiten können, ein Tier mit einem Schlag über eine im Kadaverhaus befindliche Kante getötet, ohne es zu entbluten.
Weiterhin seien entgegen europarechtlichen Vorschriften kranke, nicht transportfähige Ferkel verladen und zum Schlachthof transportiert worden. Hierdurch seien den Tieren unnötige und vermeidbare Schmerzen und Leiden zugefügt worden.
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