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Eilantrag abgelehnt: Straathof weiter gesperrt

pd
am Dienstag, 16.12.2014 - 11:26 (Jetzt kommentieren)

Das Verwaltungsgericht Magdeburg leht den Eilantrag des niederländischen Schweinehalters Adrianus Straathof ab. Somit darf der Schweinegigant weiter keine Tiere Halten und Betreuen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte gestern den Eilantrag des niederländischen Schweinehalters Adrianus Straathof gegen das erlassene Berufsverbot ab. Damit darf er weiterhin keine Schweine Halten und Betreuen.
 
Das Gericht bestätigte damit das vom Landkreis Jerichower Land ausgesprochene Tierhaltungsverbot, weil es sich auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes als rechtmäßig erweise. 
 
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Widrige Haltungsbedingungen

Dazu hat es als Begründung in seinem Beschluss ausgeführt:
Das veterinärmedizinische Fachpersonal des Antragsgegners habe seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tierschutzkontrollen in den Schweinezuchtanlagen immer wieder schwerwiegende Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der in der Anlage gehaltenen Schweine festgestellt. So seien zum Beispiel die Tiere in zu engen beziehungsweise zu kleinen Kastenständen untergebracht worden. Diese Haltung sei - so das Gericht - tierschutzwidrig und verursache bei den Tieren nicht durch kommerzielle Interessen zu rechtfertigende Schmerzen, Leiden oder Schäden.
 
Außerdem seien in einer Anlage auf dem Gebiet des Landkreises Jerichower Land Tiere ohne vernünftigen Grund und ohne Betäubungsmittel getötet worden. Das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund sei gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG strafbar. Ein warmblütiges Tier dürfe nach § 4a Abs. 1 TierSchG nicht ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden. Gleichwohl - so das Verwaltungsgericht weiter - habe eine Angestellte im Beisein der amtlichen Veterinärin und bevor diese habe einschreiten können, ein Tier mit einem Schlag über eine im Kadaverhaus befindliche Kante getötet, ohne es zu entbluten. 
 
Weiterhin seien entgegen europarechtlichen Vorschriften kranke, nicht transportfähige Ferkel verladen und zum Schlachthof transportiert worden. Hierdurch seien den Tieren unnötige und vermeidbare Schmerzen und Leiden zugefügt worden. 
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Gefahr für Tiere besteht weiterhin

Auf weitere, dem Antragsteller in dem Bescheid des Landkreises zur Last gelegte gravierende Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen ging das Gericht nicht im Einzelnen ein. Es legte aber dar, es bestehe zumindest hinreichender Anlass zu der Annahme, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Antragsteller eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiere. Auch bestehe die Gefahr, dass die Möglichkeiten der Tiere zu artgemäßer Bewegung so eingeschränkt würden, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. In einem solchen Fall überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Tierhaltungsverbotes. 

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