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Aus für Schweinezuchtanlage im Erholungsort Bad Dürrheim?

am Montag, 30.06.2014 - 12:56 (Jetzt kommentieren)

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am Donnerstag die Klage eines Landwirts im Streit mit der Stadt Bad Dürrheim um den Bau einer Schweinezuchtanlage abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat am Donnerstag auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. Juni die Klage eines Landwirts aus Oberbaldingen gegen die Stadt Bad Dürrheim abgewiesen. Der Landwirt plante, eine Zuchtanlage mit rund 7.000 Plätzen zu errichten. Die von der Stadtverwaltung erlassene baurechtliche Veränderungssperre, mit der die Schweinezuchtanlage verhindert wird, sei rechtmäßig, hieß es zur Urteilsbegründung.

Antrag des Landwirts abgewiesen

Der Landwirt möchte nördlich von Oberbaldingen eine Anlage zur Schweineaufzucht mit 1.362 Sauenplätzen und 5.544 Ferkelplätzen, Güllebehältern, verschiedenen Silos, einem Technikgebäude und einem Gastank errichten und hat die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt, erklärt der VGH.
 
Die Stadt Bad Dürrheim hat darauf eine baurechtliche Veränderungssperre verhängt. Der Antragsteller hält die Veränderungssperre für rechtswidrig und beantragte beim VGH, sie für unwirksam zu erklären. Diesen Antrag hat der VGH mit dem verkündeten Urteil abgewiesen.

Erfolg für den Erholungsort Bad Dürrheim

Die Veränderungssperre leide an keinen formellen oder materiellen Fehlern, urteilten die Richter. Sie diene der Sicherung einer positiven Planungskonzeption. Mit dieser wolle sich die Stadt Bad Dürrheim vor allem ihre Ausrichtung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern.
 
Insoweit messe sie der weitgehenden Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie der Bewahrung des Landschaftsbilds besondere Bedeutung bei. Zudem fürchten die Gegner Geruchsbelastungen. Mit der baurechtlichen Veränderungssperre solle die Ansiedlung großer Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar gesteuert werden soll.
 
Das Regierungspräsidium Freiburg hat den Genehmigungsantrag allein wegen der Veränderungssperre der Stadt abgelehnt. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen. Innerhalb eines Monats können die Prozessbeteiligten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig. 
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