Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die sofortige Vollziehung eines Berufsverbotes nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Vielmehr müsse die Fortsetzung der Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lassen. Solche konkreten Gefahren hat das Oberverwaltungsgericht nicht feststellen können.
Straathof hatte im Dezember vergangenen Jahres bundesweit in allen Unternehmen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens seine Funktion als Geschäftsführer aufgegeben. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht den Umstand berücksichtigt, dass die Behörden anderer Bundesländer im Rahmen der Kontrollen der Betriebe bislang keine so schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt haben, welche aus Sicht dieser Behörden eine so gravierende Maßnahme wie ein Tierhaltungsverbot rechtfertigen könnten.
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