Wie kam es zu dem verheerenden Großbrand in der Schweinezuchtanlage Alt Tellin (Mecklenburg-Vorpommern)? Auch nach über einem Jahr bleibt die Ursache für das Feuer, bei dem rund 56.000 Schweine verendet sind, weiterhin unklar.
Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Stralsund die Ermittlung wegen Brandstiftung eingestellt. Gegenüber der taz teilte die Behörde mit: „Letztlich ließ sich nicht feststellen, wie das Feuer ausgebrochen ist, da die Zündquelle nicht ermittelt werden konnte.“
Technischer Effekt als Auslöser des Brands ausgeschlossen
Auch einen technischen Defekt in der Anlage, die zur LFD Holding gehörte, schließt ein Brandursachenermittler laut Staatsanwaltschaft in seinem Gutachten als Brandursache aus. Demnach werde davon ausgegangen, dass menschliches Handeln oder Unterlassen zu dem Brand geführt habe. Das Feuer sei nach Feststellungen des Ermittlers im Bereich der Luftwäsche des Wartestalls 2 ausgebrochen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen müsse in diesem Bereich eine Zündquelle an die dortigen wabenförmigen Kunststoffgitter der Abluftanlage gelangt sein. Etwa eine halbe Stunde vor dem Ausbruch des Feuers hätten sich zwei Beschäftigte für Reinigungsarbeiten im Bereich der Luftwäsche aufgehalten. Einer habe aber bestritten, den Brand verursacht zu haben. Der andere Beschuldigte habe die Aussage verweigert. „Beiden Beschuldigten ist eine Täterschaft nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen“, so die Staatsanwaltschaft.
Ermittlungsverfahren wegen Verstöße gegen Tierschutzgesetz dauert an
Weiter schrieb der Sprecher der Staatsanwaltschaft der taz, dass das aufgrund von Anzeigen verschiedener Organisationen eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz noch andauere. Denn hier seien neben der Brandursache noch weitere Aspekte zu berücksichtigen.
Zu den Organisationen, die Strafanzeige erstattet haben, gehört auch der BUND. Der Verband sieht durch die Einstellung des Strafverfahrens seinen Vorwurf untermauert, dass der Brandschutz nicht ausreichend gewesen sei. Schließlich habe der Brandschutzgutachter offenbar keinen Brandbeschleuniger oder Ähnliches nachgewiesen.
Es bleibe deshalb bei der Grundsatzkritik: Unabhängig davon, ob die Zündquelle fahrlässig verursacht worden sei oder auf einen technischen Defekt zurückzuführen sei. Die Anlage hätte nach dem Brandschutzkonzept nicht länger als 10,15 Minuten brennen dürfen.
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