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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Kastenstand: Länder fordern generelle Gruppenhaltung im Deckzentrum

Sauen werden im Kastenstand besamt
am Montag, 29.06.2020 - 12:43 (Jetzt kommentieren)

Einem neuen Kompromissvorschlag von Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein zufolge sollen Sauen nur noch während der Besamung im Kastenstand stehen dürfen.

Am kommenden Freitag (3. Juli) will der Bundesrat erneut über eine Verordnung der Bundesregierung abstimmen, die die Haltung von Schweinen, insbesondere Sauen, neu regelt. Nachdem Nordrhein-Westfalen bereits Mitte letzter Woche einen weiteren Kompromissvorschlag vorgelegt hatte, wagt das Land jetzt gemeinsam mit Schleswig-Holstein einen erneuten Vorstoß, um vor allen den grünregierten Ländern weiter entgegenzukommen.

Aus für Kastenstände im Deckzentrum besiegelt

Nach dem agrarheute vorliegenden Antrag vom 26. Juni soll auch für den Zeitraum vom Absetzen der Ferkel bis zur Besamung der Sauen die Gruppenhaltung Pflicht werden. Damit ist der vollständige Ausstieg aus der Kastenstandhaltung im Deckzentrum besiegelt. Fixiert werden dürfen die Sauen nur noch während der Besamung. Anschließend ist die Sau unmittelbar in die Gruppenhaltung im Wartebereich zu überführen.

Mit der Einführung der Gruppenhaltung vom Absetzen bis zur Besamung, zum Beispiel in Form einer Arena, soll die uneingeschränkt nutzbare Mindestfläche pro Tier 5 m2 betragen, darunter eine Liegefläche von mindestens 1,3 m2.

Der für die Besamung genutzte Kastenstand muss dem Antrag zufolge „so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 cm aufweist.“ Bereits während der Übergangszeit soll gewährleistet werden, dass die Sauen in Seitenlage ungehindert ihre Gliedmaße ausstrecken können, ohne an bauliche Hindernisse zu kommen.

Was den Abferkelbereich betrifft, sollen die Sauen maximal fünf Tage fixiert werden dürfen. Das entspricht auch dem Entwurf der Bundesregierung.

Übergangsfristen von acht beziehungsweise 15 Jahren

Für die Kastenstandhaltung im Deckzentrum fordern die Länder eine achtjährige Übergangsfrist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Sauenhalter nach drei Jahren ein Betriebs- und Umbaukonzept und nach spätestens fünf Jahren einen Bauantrag vorlegt.

Eine fünfjährige Übergangsfrist soll für diejenigen Betriebe gewährt werden, die spätestens bis zum Ablauf dieser Frist die Sauenhaltung aufgeben. Diese Betriebe müssen dies aber spätestens innerhalb von drei Jahren der zuständigen Behörde erklären.

Im Abferkelbereich sollen die Betriebe – wie auch im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen – 15 Jahre Zeit haben, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen und Umstellungskonzepte zu entwickeln.

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