Sollte es zu einem Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland kommen, treten umfangreiche Maßnahmen aus der Schweinepest-Verordnung in Kraft. Dabei wird unterschieden, ob das Virus an einem Wildschwein oder an einem Hausschwein nachgewiesen wird. Ein Überblick über das konkrete Vorgehen laut Schweinepest-Verordnung, lesen Sie folgend.
Infektion beim Wildschwein:
Das Gebiet, mindestens 15 km rund um den Fundort, gilt als gefährdeter Bezirk. Dort gilt:
- Ein Transportverbot für Schweine. Sie dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
- Freiland und Auslaufhaltung sind Verboten
- Verbot von Grünfutter Fütterung
Ausnahmen: Die Behörde kann Ausnahmen für den Transport von Schweinen in und aus den gefährdeten Bezirken erlassen. Hierfür gibt es strenge Regeln. Unter anderem müssen die Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf ASP untersucht worden sein.
Das Veterinäramt kann den gefährdeten Bezirk frühestens 6 Monate nach dem letzten Nachweis von ASP bei Wildschweinen aufheben.
Infektion beim Hausschwein
Wird der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so müssen alle Schweine sofort getötet und unschädlich beseitigt werden. Im Verdachtsfall können auch Schweine von Kontaktbetrieben gekeult werden. Desweiteren werden zwei Schutzzonen um den Betrieb errichtet.
Ausnahme: Für gesonderte Betriebsabteilungen, die nicht von der ASP betroffen sind, kann die Behörde das Keulen des Bestandes per Ausnahme verhindern.
Die Behörde kann die Maßnahmen frühestens aufheben, wenn nach der Grobreinigung und Desinfektion des betroffenen Betriebes innerhalb von 45 Tagen kein weiterer ASP fall im Sperrbezirk aufgetreten ist.
Hauschwein: Regeln für den Sperrbezirk
- Sperrbezirk: mind. 3 km um den Seuchenbetrieb
- Behörde führt innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung aller Schweine in dem Sperrbezirk durch
- Es gilt ein Transportverbot für Schweine. Sie dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
- Künstliche Besamung von Schweinen ist verboten
- Haustiere dürfen nur mit Genehmigung in oder aus der Sperrzone gebracht werden.
Hauschwein: Regeln für das Beobachtungsgebiet
- Beobachtungsgebiet: mind. 7 km um Sperrgebiet
- Transportverbot für Schweine
- Verbot der künstlichen Besamung
Die Behörde darf eine Sondererlaubnis für den Transport von Schweinen erteilen. Allerdings müssen seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebes mindestens 30 Tage im Beobachtungsgebiet (40 Tage im Sperrbezirk) vergangen sein und eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf ASP ergeben hat.
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