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Niedersachsen: Erlass zur Ferkel-Nottötung veröffentlicht

am Montag, 07.07.2014 - 08:00 (Jetzt kommentieren)

Niedersachsen veröffentlichte letzte Woche einen Erlass zur Nottötung von nicht überlebensfähigen Ferkeln bis fünf Kilogramm. Seit Freitag gilt der Erlass auch in für nordrhein-westfälische Schweinehalter.

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat am Donnerstag einen Erlass zur Betäubung und Tötung von nicht überlebensfähigen Ferkeln mit einem Lebendgewicht von bis zu fünf Kilogramm durch Tierhalter veröffentlicht. Am Freitag schloss sich das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium den Vorgsaben an. Diese Informationen liegen der ISN, Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands, vor.
 
Es heißt, stärkere Kontrollen sind angekündigt. Die ISN spricht von unbefriedigenden Lösungen, gerade beim Thema Entblutung. Ob andere Bundesländern dem Erlass aus Niedersachsen und NRW folgen, werde sich in den nächsten Wochen zeigen.

Stichprobenweise Kontrollen vor Ort

Mit dem Erlass werden die zuständigen Veterinärämter aufgefordert, die korrekte Betäubung und Tötung von Ferkeln durch Vor-Ort-Kontrollen stichprobenweise zu überprüfen, berichtet die ISN. Bei Verdacht auf tierschutzwidriges Verhalten sollen einige getötete Ferkel auf die korrekte Betäubung und Tötung hin im Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) untersucht werden.

Wie die ISN berichtet habe bereits in der vergangenen Woche die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) eine Stellungnahme zu dem Thema abgeben. Der nun veröffentlichte Erlass sei inhaltlich in den wesentlichen Punkten deckungsgleich zur TVT-Stellungnahme.  Hier die wichtigsten Punkte:

Wann ist eine Nottötung angezeigt?

Um eine notwendige Nottötung überhaupt durchführen zu können muss, so die ISN, zunächst die entsprechende Sachkunde vorhanden sein. Laut der TVT-Stellungnahme erlaubt das Tierschutzgesetz die Tötung von Tieren nur, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorliegt. In dem Papier heißt es: Eine Nottötung von Saugferkeln ist dann angezeigt, wenn die Tiere unheilbar krank sind.
 
Und weiter: Die Tötung lediglich schwacher, aber lebensfähiger oder überzähliger Ferkel mit einem Lebendgewicht von bis zu fünf Kilogramm ist grundsätzlich nicht zulässig. Nur nicht überlebensfähige Ferkel dürfen ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen getötet werden. Gründe für die Nottötung können beispielsweise starke Abmagerung trotz intensiver Betreuung, bei Neugeborenen auch Untertemperatur, Festliegen, Kreislaufversagen und fehlender Saugreflex sein.
 
Weitere Gründe, die eine Nottötung erfordern können, sind zum Beispiel angeborene lebensbedrohliche Anomalien wie Afterlosigkeit oder erfolglos behandeltes Spreizen der Hinterbeine.

Wie hat die Betäubung zu erfolgen?

Die Techniken zur tierschutzgerechten Betäubung und Tötung von Saugferkeln bis fünf Kilogramm unterscheiden sich von denen, die für ältere Schweine geeignet sind, so der Wortlaut im TVT-Papier. Die tierschutzrechtlich zulässigen Betäubungsmethoden sind: Stumpfer Schlag, penetrierender Bolzenschuss, Elektrobetäubung und Einbringen in eine mindestens 80-prozentige-CO2‐Atmosphäre. Die Elektrobetäubung und ‐tötung wäre für  Saugferkel nicht geeignet, da Herzkammerflimmern nicht sicher ausgelöst werden kann. Derzeit wird nach Angaben der TVT überwiegend der stumpfe Schlag durchgeführt.
 
Bei korrekter Ausführung führt er zu einer unmittelbar einsetzenden Betäubung, erklärt die TVT. Da der Schlag allein nicht sicher tödlich sei, muss unmittelbar im Anschluss daran ein den Tod herbeiführendes Verfahren eingesetzt werden. Momentan stelle die Entblutung das einzige sichere Verfahren dar. Sowohl der Betäubungserfolg (völlige Erschlaffung der Körpermuskulatur oder starke Krämpfe, kein spontaner Lidschluss, Ausfall der Atmung, keine gerichteten Bewegungen) als auch der der Entblutng sind zu kontrollieren.

Auch, wenn der Betäubungsschlag nicht nur zur Betäubung sondern auch zum Tod führt, muss ein geeigneter Tötungsvorgang folgen. Die Herbeiführung des Todes durch Genickbruch oder durch einen weiteren stumpfen Schlag auf den Kopf sind bei Ferkeln nach derzeitigem Wissensstand keine sicheren beziehungsweise geeigneten Tötungsverfahren.
 
Nach Feststellung des Todes soll eine Wartezeit als Zeitraum für die Nachkontrolle eingehalten werden. Erst wenn keine Bewegungen mehr am Ferkel erkennbar sind, darf die Beseitigung des Tierkörpers erfolgen.
 

Beim zuständigen Veterinäramt Rat holen

Wie die ISN schreibt, appelliert sie an alle niedersächsischen und nordrhein-westfälischen Schweinehalter, die Vorgaben des Erlasses unbedingt umzusetzen und einzuhalten. Angesichts der schwierigen Thematik sei es angebracht, dass sich der Schweinehalter oder der Hoftierarzt sich beim zuständigen Veterinäramt erkundigt, wie das Tötungsverfahren für Saugferkel konkret durchzuführen ist.
 
Die ISN hat eine Meinung zu dem Erlass zur Nöttötung veröffentlicht. Sie berichtet von einer "unbefriedigenden Lösung" in den Diskussionen um das Thema Nottötung. Insbesondere die Schwierigkeiten einer Entblutung bei Saugferkeln seien vielfach diskutiert worden. Ob dieses nun vorliegende Ergebnis praktikabel und zielführend ist, müsse sich zeigen. Sowohl ISN als auch TVT sind der Meinung, es ist erforderlich, nach alternativen Betäubungs‐ und Tötungsverfahren für Saugferkel zu forschen, die sowohl tierschutzgerecht, als auch praktikabler und gut standardisierbar sind.
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