Die Techniken zur tierschutzgerechten Betäubung und Tötung von Saugferkeln bis fünf Kilogramm unterscheiden sich von denen, die für ältere Schweine geeignet sind, so der Wortlaut im TVT-Papier. Die tierschutzrechtlich zulässigen Betäubungsmethoden sind: Stumpfer Schlag, penetrierender Bolzenschuss, Elektrobetäubung und Einbringen in eine mindestens 80-prozentige-CO2‐Atmosphäre. Die Elektrobetäubung und ‐tötung wäre für Saugferkel nicht geeignet, da Herzkammerflimmern nicht sicher ausgelöst werden kann. Derzeit wird nach Angaben der TVT überwiegend der stumpfe Schlag durchgeführt.
Bei korrekter Ausführung führt er zu einer unmittelbar einsetzenden Betäubung, erklärt die TVT. Da der Schlag allein nicht sicher tödlich sei, muss unmittelbar im Anschluss daran ein den Tod herbeiführendes Verfahren eingesetzt werden. Momentan stelle die Entblutung das einzige sichere Verfahren dar. Sowohl der Betäubungserfolg (völlige Erschlaffung der Körpermuskulatur oder starke Krämpfe, kein spontaner Lidschluss, Ausfall der Atmung, keine gerichteten Bewegungen) als auch der der Entblutng sind zu kontrollieren.
Auch, wenn der Betäubungsschlag nicht nur zur Betäubung sondern auch zum Tod führt, muss ein geeigneter Tötungsvorgang folgen. Die Herbeiführung des Todes durch Genickbruch oder durch einen weiteren stumpfen Schlag auf den Kopf sind bei Ferkeln nach derzeitigem Wissensstand keine sicheren beziehungsweise geeigneten Tötungsverfahren.
Nach Feststellung des Todes soll eine Wartezeit als Zeitraum für die Nachkontrolle eingehalten werden. Erst wenn keine Bewegungen mehr am
Ferkel erkennbar sind, darf die Beseitigung des Tierkörpers erfolgen.
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