Der Tierschutzverein tierretter.de hat auf seine Internetseite ein neues Video aus einem Stall veröffentlicht. Die Aufnahmen sollen aus einem Betrieb im Landkreis Harz stammen. Das Videomaterial würde zeigen, wie ein Arbeiter zwei Ferkel aus den Buchten nimmt und diese mit dem Kopf voran gegen den Boden schleudert. tierretter.de e.V. habe Strafanzeige gegen den Betreiber der Anlage erstattet, heißt es von Seiten des Tierschutzvereins.
Sollten die Aufnahmen, auch wenn sie illegal beschafft wurden, tatsächlich aus dem besagten Betrieb stammen, hätten sich die Mitarbeiter in der Tat nicht an das Tierschutzgesetz gehalten. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, hat agrarheute einen Ratgeber zusammengestellt.
Tötung erfordert einen ,vernüftigen Grund'
Das Tierschutzgesetz verbietet Tiere ohne einen ‚vernünftigen Grund‘ zu töten. Dieser ist gegeben, wenn es mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich ist, Leiden oder Schmerzen abzustellen. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist gegeben, wenn der Aufwand zur Therapie eines Nutztieres dessen Wert um ein mehrfaches oder weit übersteigt. Dann allerdings bestehe sogar eine Verpflichtung dieses zu tun, so der Experte Eckhard Meyer, des sächsischen Landesamts für Landwirtschaft.
Wann liegt ein Selektionsgrund vor?
Untergewicht oder Überzähligkeit gemessen an der Anzahl funktionsfähiger Zitzen, sind keine Selektionsgründe von Saugferkeln. Erst sind alle anderen möglichen Maßnahmen (Betreuung und Vorbereitung der Würfe, Wurfausgleich, natürliche oder künstliche Ammen, Saugferkelbeifütterung) auszuschöpfen, mit dem Ziel ein Entwicklungsdefizit und Erkrankungen zu verhindern bzw. zu therapieren.
Auch das Entwicklungsdefizit schon älterer ‚Kümmerer‘ (eingefallene Flanken, Sichtbarwerden der Dornfortsätze oder Rückenwirbel) an sich ist noch kein Selektionsgrund. Ein solcher liegt aber vor, wenn der Saugreflex (am Gesäuge oder mit dem Finger) nicht mehr ausgelöst werden kann oder wenn der sogenannte Muskeltonus nur noch gering ist.
Test: Der Muskeltonus kann ganz einfach überprüft werden, indem man das erkrankte oder austherapierte Ferkel auf die Beine stellt. Kann es sich mit eigener Kraft nicht mehr auf den Beinen halten, liegt ein ‚vernünftiger Grund‘ vor, es von weiteren Leiden zu erlösen.
Erst Betäuben, dann Töten
Die Tötung eines Nutztieres setzt grundsätzlich immer eine Betäubung voraus, wobei die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten abhängig vom Körpergewicht (kleiner oder größer 5 kg LM) der Ferkel sind. Wichtig ist, dass die Betäubungswirkung kontrolliert wird (Augenbewegungen, Lidreflex, Erschlaffung oder starke Krämpfe, ohne gerichtete Bewegungen, weite starre Augen).
Nottötung durch Stromzange
Beim Einsatz von elektrischem Strom mittels Stromzange bei mehr als 5 kg schweren Ferkeln muß der Tötung mithilfe der elektrischen Herzdurchströmung eine Betäubung durch eine Kopfdurchströmung vorausgehen. Die Tötung der schweren Ferkel durch Strom ist zulässig, aber praktisch gesehen nur für Mastschweine und Sauen geeignet, weil es sehr schwierig ist eine angemessene Stromstärke einzusetzen, die keine Verbrennungen verursacht.
Nottötung mit CO2 Boxen
Eine Ausnahme der zwei-Stufen-Regel stellt die Tötung durch im Handel befindliche CO2 Boxen dar. In diesen abgeschlossenen Geräten können die Ferkel "in einem Vorgang" betäubt und durch längeres Verbleiben (min. 10 Minuten) in einer vorgeschriebenen CO2-Konzentration (80%) anschließend getötet werden.
Problem: Die CO2-Methode steht in der Kritik. Nach praktischer und wissenschaftlicher Einschätzung zeigen die Ferkel vor dem Eintritt der Bewusstlosigkeit Erstickungssymptome, die zukünftig vermutlich höher bewertet werden als heute.
Vorteil des Verfahrens: Es muss kein Entbluten erfolgen.
Betäubung mittels "Kopfschlag
So bleibt für den praktischen Betrieb letztendlich nur die Betäubung durch eines Kopfschlags mit einem „geeignetem Gerät“. Ein stumpfer Schlag muss mit der gebotenen Härte und damit Übung erfolgen, damit die Bewußtlosigkeit sofort eintritt. Das gelingt nach praktischer Einschätzung am besten mit einem Stück Hartholz.
Ausdrücklich geboten ist es, mit dem „geeigneten Gerät“ auf den Kopf des Ferkels zu schlagen, aber nicht mit dem Ferkel nach dem „geeigneten Gerät“! Damit ist die früher übliche Praxis des Aufschlagens der Ferkel auf die Buchtentrennwand oder den Stallfußboden heute nicht mehr zulässig.
Auch wenn die Betäubung durch einen Kopfschlag zum Tod führen kann, muss im Anschluss eine fachgerechte Tötung durch:
- Kehlschnitt (von Ohr zu Ohr)
- Bruststich (Stich in die Drosselgrube in Richtung Schwanz)
- Rückenmarkszerstörung (mit einem Stab durch die Einschussstelle)
Behandlungskisten erleichtern Verfahren
Um das Blut aufzufangen gibt es heute Behandlungswagen (z.B. ‚piglet Case‘) oder Behandlungskisten (‚piglet box‘), bei denen die Saugferkel auch entsprechend fixiert werden können. Damit wird auch das Problem entschärft, dass der Betäubungsschlag bei Fixierung des Kopfes in der Hand als eine Art reflexartigem Selbstschutz nicht mit einer ausreichenden Härte durchgeführt wird. Das ist gerade bei Ferkeln, die nur knapp 5 kg wiegen, besonders wichtig.
Sowohl die Betäubungswirkung als auch der Eintritt des Todes müssen wie in der Übersicht dargestellt überprüft werden, bevor die Ferkel in die Kadavertonne entsorgt werden dürfen. Nach der Feststellung des Todes sollten die Tiere für mindestens 10 Minuten einer Kontrolle zugänglich bleiben.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.