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Zucht

Sauenhaltung: Neuer Erlass zur Liegeflächengestaltung

am Dienstag, 07.08.2012 - 07:56 (Jetzt kommentieren)

Damme - Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat einen neuen Erlass herausgegeben, mit dem die Liegeflächengestaltung von Sauen und Jungsauen näher geregelt wird.

Nach §22 der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung muss den Sauen ein trockener, sauberer, tritt- und rutschfester Liegebereich bzw. Boden zur Verfügung stehen. Um dies zu gewährleisten, ist auch im Liegebereich bei der Einzelhaltung von Sauen und Jungsauen im Abferkelbereich sowie im Deckzentrum eine Perforation erforderlich.
 
Um dabei Unsicherheiten hinsichtlich zulässiger Perforationsgrade zu vermeiden, soll mit dem neuen Erlass jetzt Klarheit geschaffen werden.

In Niedersachsen gilt nun folgende Regelung:

In Neubauten soll bei der Einzelhaltung von Jungsauen und Sauen eine Teilfläche des Liegebereichs zur Verfügung stehen, die
  • eine Größe von 0,6 m²,
  • eine Breite von 60 cm und eine Länge von 100 cm sowie
  • einen Perforationsgrad von höchstens 10 Prozent aufweist.

Diese Teilfläche mit einer Länge von 100 cm soll innerhalb der Liegefläche so platziert sein, dass die Schulter der Jungsau bzw. Sau und ein Teil des Gesäuges der Tiere auf dieser Teilfläche zu liegen kommen.

Erlass vom 27. Juni überarbeitet

Deutliche Irritationen hatte es in einem kurz zuvor verschickten Erlass bezüglich der die Teilfläche umgebenden Fläche im Einzelstand gegeben. Dort sollte im ersten Entwurf ein Perforationsgrad von 15 Prozent vorgeschrieben werden. Die Kritik der landwirtschaftlichen Organisationen wie Landwirtschaftskammer, Landvolk oder ISN wegen der mangelnden Praxistauglichkeit dieser Vorgabe war deutlich und wurde nach einem intensiven Dialog mit den entsprechenden Fachabteilungen vom niedersächsischen Ministerium mit dem neuen Erlass auch aufgegriffen: Nun kann diese Teilfläche angesichts des § 22 (s.o) zum Durchfallen von Restfutter und zum Durchtreten bzw. Abfließen von Ausscheidungen einen "in der Praxis üblichen Perforationsgrad" haben, heißt es in dem niedersächsischen Erlass.

Klarheit bei Spaltenweiten

Und nicht nur das, parallel wird vom niedersächsischen Ministerium zur Präzisierung eine diesbezügliche Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auf Bundesebene vorangetrieben. Für die Nachrüstung oder Umbauten sollten nach Aussage des Ministeriums "die Anforderungen für Neubauten soweit als möglich eingehalten werden". Auch hinsichtlich der Spaltenweiten in Schweinemastställen gibt es nun mehr Klarheit. Nicht nur in Niedersachsen und NRW, eine bundeseinheitliche Sprachregelung wurde gefunden.

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