Stichtagsmeldung an die HIT-Datenbank
Wie jedes Jahr müssen Schweinehalter - dazu gehören auch Hobbysauenhalter - laut Viehverkehrsverordnung ihre Tierbestände bei der HIT-Datenbank (HI-Tier) melden. Den Meldebogen dazu finden Sie online unter hi-tier.de.
Ihre Daten müssen Sie spätestens bis zum 14. Januar 2019 abgeben. Sollten Sie die Frist verpassen, ist ein Ordnungsgeld fällig.
Antibiotika-Datenbank: Tierbestand melden
Zusätzlich müssen Schweinehalter bis zum 14. Januar 2019 ihren Tierbestand bei der staatlichen Antibiotika-Datenbank angeben. Der Meldezeitraum bezieht sich auf den 1. Juli bis 31. Dezember 2018.
Auch die verbrauchten Antibiotika-Mengen sind einzureichen. Wer sich diesen Schritt sparen möchte, kann einen Dritten, z.B. den Bestandstierarzt, mit der Meldung der Daten betrauen.
Aber Achtung: Sofern Sie keine Antibiotika eingesetzt haben, müssen Sie dennoch eine Nullmeldung in der Datenbank vornehmen.
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Tierseuchenkasse: Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland
Als Schweinehalter müssen Sie ihren Tierbestand auch an die Tierseuchenkasse melden. Die Meldefrist liegt rund um den 1. Januar. Aber aufgepasst: Die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland.
Die Meldung können Sie entweder schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder online auf der Internetseite Ihrer Tierseuchenkasse erledigen. In Bayern z.B. können Sie die Meldung auf www.btsk.de vornehmen.
Sofern Sie eine Bestandsveränderung im laufenden Jahr oder eine Betriebsneugründung vornehmen möchten, müssen Sie das innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachmelden.
Stichtagsmeldung für Wirtschaftsdünger
Neben den Tierbestandsmeldungen müssen Betriebe, die mehr als 200 Tonnen Wirtschaftsdünger pro Jahr abgeben oder aufnehmen, auch diese Daten melden. Die Fristen sind je Bundesland unterschiedlich.
In Niedersachsen z.B. müssen die Daten für das 2. Halbjahr 2018 bis zum 31. Januar 2019 vorliegen, in Schleswig-Holstein bis zum 31. März 2019.
Tierhalterversicherung nicht vergessen
Und denken Sie an die Tierhalterversicherung! Damit versichern Sie, dass Sie bei der Behandlung nicht von der Anweisung des Tierarztes abgewichen sind.
Die Tierhalterversicherung müssen Sie jedes Halbjahr neu versenden. Bis zum 14. Januar 2019 sollten alle Daten für das zweite Halbjahr 2018 bei der zuständigen Behörde vorliegen.
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