Das sogenannte Magdeburger Urteil vom 24. November 2015 ist und bleibt rechtskräftig. Zu diesem Ergebnis kamen jetzt die Richter des Bundesverwaltungsgericht. Sie haben die Klage der LFD Holding - ehemals Straathof - gegen den Landkreis und die tierschutzrechtliche Anordnung abgewiesen.
Klägerin hält Anordnung für rechtswidrig
Im Fall "Straathof" hatte der Landkreis bei einer Vor-Ort-Kontrolle einen Teil der Kastenstände als zu schmal für die in ihnen gehaltenen Schweine beanstandet und dem Unternehmen aufgegeben, die Kastenstände soweit zu verbreitern, dass sich jedes Schwein ungehindert hinlegen und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
Die LFD Holding GmbH hält die Anordnung für rechtswidrig, weil der Vorschrift genügt werde, wenn ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand strecken könne, auch wenn dort ebenfalls ein Schwein gehalten werde
"Die LFD Holding GmbH akzeptiert den Beschluss des BVerwG in Sachen Kastenstandsbreiten. Ungeachtet des Ausgangs dieses Verfahrens hat das Unternehmen seit November 2015 bereits umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt. So wurden in den betroffenen Anlagen alle Kastenstände im Wartebereich zu strukturierten Gruppen oder zu Großgruppen umgebaut", erklärte der Kläger nach Bekanntgabe des Urteils
Magdeburger Urteil vom 24.11.15
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erklärte im Urteil vom 24. November 2015, dass es nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV für ein in einem Kastenstand gehaltenens Schwein möglich sein muss, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.
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