Seit dem 8. Februar ist die novellierte Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in Kraft. Jetzt wurden die Ausführungshinweise von der FLI (Friedrich-Loeffler-Institut) veröffentlicht. Die AG Tierschutz der Ländergemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat diese erarbeitet.
Das Handbuch dient den zuständigen Behörden, wie Veterinärämtern, die rechtskonforme Umsetzung der einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen zu beurteilen. Dies sind die wichtigsten Neuregelungen und ihre Ausführungshinweise:
Beschäftigungsmaterial bei Schweinen: Holz bleibt erlaubt
Ein Knackpunkt der neuen TierSchNutztV für die Schweinehalter ist die Frage nach dem Beschäftigungsmaterial. Dies muss ab dem 1. August 2021 in ausreichender Menge sowie "organisch und faserreich" sein. Aufgeführt sind Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien. Dazu steht in den Ausführungshinweisen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bei Schweinen folgendes.
Würden andere organische und faserreiche Materialien wie Jutesäcke oder Naturseile verwendet, müssten folgende Anforderungen erfüllt sein:
- „untersuchbar“: Das Schwein sollte das Beschäftigungsmaterial möglichst bewühlen oder zumindest „hebeln“ können (zum Beispiel durch bodennahes Angebot oder Angebot auf einer Platte / Trog auf dem Boden).
- „bewegbar“: Das Schwein kann den Standort / die Position des Materials verändern.
- „veränderbar“: Das Schwein kann Aussehen und Struktur des Materials verändern. Holz muss vom Schwein ins Maul genommen werden können und leicht zerkaubar sein.
Weiter heißt es in den Ausführungshinweisen ausdrücklich: Holzstücke, die nicht untersuchbar sind und / oder nicht innerhalb weniger Tage zerkaut werden können, erfüllen als alleiniges Beschäftigungsmaterial die Mindestanforderungen nicht.
Egal, ob es sich um ein Objekt (Jutesäcke, Baumwollseile), eine Raufe oder einen Beschäftigungsautomaten handelt, die maximale Anzahl Tiere pro Beschäftigungsmöglichkeit beträgt 12.
Beleuchtung im Schweinestall: Änderungen beim Licht
Die Regelung sieht für die Schweinen mindestens 8 Stunden am Tag 80 Lux vor. Wird dies durch das Tageslicht nicht erreicht, ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich.
In klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine darf es dunkler sein. Die Beleuchtung muss aber auch hier eine eine Stärke von mindestens 40 Lux haben. Jedes Schwein soll von der gleichen Lichtmenge erreicht werden.
Dies ist nicht zwingend eine Verbesserung. 40 Lux sind nach wie vor ein hoher Wert und Experten sehen es damit sogar als kontraproduktiv an.
Nestbaumaterial für Sauen ab 112. Trächtigkeitstrag
Auch das zur Verfügung stellen von Nestbaumaterial für Sauen wird in der neuen TierSchNutztV präzisiert. Alle Sauen müssen ab dem 112. Trächtigkeitstag bis zum Ende des Geburtsvorgangs ständig Zugang zu ausreichenden Mengen Nestbaumaterial haben. Es muss von der Sau ins Maul genommen und getragen werden können.
Die Ausführungshinweise geben an, dass Stroh am Besten sei. Somit müssten zumindest in Neu- und Umbauten die Haltungsbedingungen, insbesondere in Hinblick auf Bodengestaltung und Gülletechnik, so gestaltet werden, dass die Verwendung von optimal geeigneten Nestbaumaterialien wie Stroh möglich ist.
Ist dies in bestehenden Haltungen nicht möglich, sind andere Materialen wie Jutesäcke erlaubt.
Die weiteren Ausführungen zur TierSchNutztV bei Schweinen
Weitere Bereiche der Ausführungsbestimmungen befassen sich unter anderem mit:
- Vorgaben und Grenzwerte für Schadgasen und Lärm
- der Fütterung
- den Vorgaben zum Deckzentrum
- dem Halten von Sauen in Gruppen mit Kranken- oder Separationsbuchten
- und den Abferkelbuchten
In der angehängten Datei finden Sie alle Ausführungshinweise.
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