Mit wenig Fläche die Tierhaltung ausdehnen
Angesichts der sehr angespannten wirtschaftlichen Lage der Schweinehaltung ist betriebliches Wachstum momentan für die meisten Schweinehalter eher kein aktuelles Thema. Aber längerfristig stellt sich diese Frage. Möchte ein viehstarker Betrieb mit wenig Fläche seine Tierhaltung ausdehnen, aber der Kauf oder die Pacht von Flächen ist wirtschaftlich unsinnig, bzw. mangels Verfügbarkeit ausgeschlossen, kann eine § 51 a-Kooperation eine Möglichkeit sein.
Kooperationsform ist in veredlungsstarken Regionen begrenzt
Ist ein Berufskollege, zum Beispiel mit Schwerpunkt Kartoffelanbau, bereit, seine freien Vieheinheiten abzugeben, kann eine solche Kooperation gegründet werden, ohne dass die Tierhaltung gewerblich wird. Diese Möglichkeit ist in veredlungsstarken Regionen wie dem Emsland oder Südoldenburg sicher begrenzt, für den ein oder anderen Betrieb kann die § 51a-Kooperation aber eine interessane Variante sein.
Klassische Rechtsform für § 51a-Kooperationen ist die KG
Laut § 51a Bewertungsgesetz haben Landwirte die Möglichkeit, flächenlose Betriebe zu gründen, die eine landwirtschaftliche Tierhaltung betreiben und sogar zur Umsatzsteuer pauschalieren. Diese Sonderregelung ist an allgemeine, persönliche und sachliche Voraussetzungen geknüpft. Die klassische Rechtsform für § 51a-Kooperationen ist die Kommanditgesellschaft (KG).
Persönliche Voraussetzungen einer § 51 a-Kooperation
Alle Gesellschafter einer § 51 a-Kooperation haben folgende persönliche Voraussetzungen zu erfüllen:
- Sie müssen Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sein
- Sie müssen hauptberuflich Land- oder Forstwirt sein
- Sie müssen Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG („Alters- kassen-Landwirt“) sein
- Die Beteiligten müssen die eigenen VE ganz oder teilweise auf die Kooperation übertragen. Wenige freie VE reichen dazu aus.
sachliche Voraussetzungen einer § 51 a-Kooperation
Daneben nennt § 51a BewG auch zwei sachliche Voraussetzungen:
- Die von der § 51a-Kooperation im Wirtschaftsjahr erzeugten/gehaltenen VE dürfen weder
- die Summe der von den Beteiligten überlassenen VE (Grenze I) noch
- die Summe der VE, die sich nach der Summe der von den Beteiligten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt (Grenze II), überschreiten.
Für die Grenze I ist zu klären, wie viel VE bei jedem Beteiligten frei sind. Die Grenze II wird häufig übersehen. Sie bestimmt die Viehhaltungsmöglichkeiten.
2. Die Betriebe der Beteiligten dürfen nicht mehr als 40 km Luftlinie von der Produktionsstätte der § 51 a-Kooperation entfernt liegen.
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