Die Diskussion über die Auslegung der gesetzlichen Vorgaben zur zulässigen Schlitzweite bei Spaltenböden in der Schweinehaltung verunsichert momentan Landwirte und Beratungsorganisationen. Einige EU-Vertreter hatten in den vergangenen Wochen eine Toleranz befürwortet.
Im Sinne eines praktikablen und praxisnahen Tierschutzes befürwortet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine gewisse Toleranz bei der Beurteilung der Schlitzweiten von Spaltenböden sowie die Schaffung einer rechtlichen Grundlage dafür. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass bis dahin die aktuellen Vorschriften gelten.
Fertigungstoleranz für Hersteller
Die gesetzlichen Vorgaben zu den zulässigen Schlitzweiten sind für den Schweinehalter auf EU-Ebene und national eindeutig geregelt (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Laut (Tierschutz-)Verordnungen (Stand: 18. Juli 2012) sind keine Toleranzwerte vorgesehen und somit keine Abweichungen über die angegebenen Maße hinaus zulässig.
Problematisch ist dies für den Tierhalter, da dem Hersteller laut gültiger Fertigungsnorm eine so genannte Fertigungstoleranz zugebilligt wird; das heißt, er muss im Mittel die Maßvorgabe einhalten, darf jedoch an einzelnen Stellen auch innerhalb von festgelegten Grenzen nach oben oder unten abweichen.
EU-Vertreter wollen Toleranz in Tierschutzvorgaben einbeziehen
Hintergrund der jetzigen Diskussionen ist die Meinungsäußerung von Einzelpersonen aus der EU auf die Frage, ob es nicht auch mit dem zu Grunde liegenden Tierschutzgedanken vereinbar wäre, eine Fertigungstoleranz auch bei der Beurteilung von Spaltenböden nach Tierschutzvorgaben einzubeziehen. In der von 1994 bis 2006 in Deutschland gültigen Schweinehaltungsverordnung war dies so verankert.
Gesetzliche Vorgaben gelten weiter
Solange es jedoch keine offiziellen Erlasse mit anders lautenden Inhalten oder konkrete Gesetzesänderungen gibt, gelten die gesetzlichen Vorgaben (EU, beziehungsweise national) weiterhin ohne Einschränkung.
In der Diskussion ist lediglich die Zulässigkeit von Toleranzwerten. Das heißt auch dann dürften die Schlitzweiten nur an einzelnen Stellen über- (beziehungsweise unter-)schritten werden (=Ausnahme für wenige Elemente / Stellen!) und nicht im ganzen Stall. Somit bleibt es dabei, dass zukünftig Sauen nicht mehr auf 22 mm Spaltenböden gehalten werden dürfen und auch bei Mastschweinen höchstens 18 mm Spaltenböden verlegt sein dürfen.
- Schlitzweiten: Vorerst keine Änderung in Sicht (22. Juni) ...
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