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Gerichtsurteil

Urteil zum Pferde-Kauf: Rennpferd nicht weniger wert als Freizeitpferd

Rennpferde
am Donnerstag, 31.08.2023 - 12:00 (Jetzt kommentieren)

Ist ein Rennpferd weniger wert als ein Freizeitpferd? Über diese Frage hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Ist ein altes Rennpferd „mangelhaft“ und kann man von einem Kaufvertrag über ein solches Pferd zurücktreten? Das Oberlandesgericht Oldenburg musste über Rückabwicklung eines solchen Kaufvertrages urteilen.

Ehemaliges Rennpferd wurde als Freizeitpferd verkauft

Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer ein Pferd für rund 4.500 Euro gekauft. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden sei und keine Dressur- und Springausbildung habe. Nach der Übergabe des Pferdes stellte sich heraus, dass es früher als Rennpferd eingesetzt worden war. Die Käuferin wollte daraufhin vom Kauf zurücktreten, die Verkäuferin lehnte das aber ab. Daraufhin klagte die Käuferin.

Rennpferd als Freizeitpferd: Landgericht Oldenburg weist Klage zum Pferde-Kauf ab

Es ist wie immer in der Justiz: Auf den Einzelfall kommt es an. In diesem Fall wies das Landgericht Oldenburg die Klage ab. Der Senat bestätigte jetzt diese Entscheidung: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte. Der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd stelle keinen Mangel dar. Ein, wie in diesem Fall, gesundes Pferd sei nicht schon deswegen mangelhaft, weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde.

„Rennbahnkarriere“ steht in keinem Zusammenhang zu degenerativen Gelenkerkrankungen

Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe herausgearbeitet, dass Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht eher zu erwarten seien als bei einem Pferd, das nur als Freizeitpferd genutzt worden sei. Degenerative Gelenkerkrankungen, deren Auftreten die Klägerin aufgrund der früheren „Rennbahnkarriere“ für sehr wahrscheinlich hielt, ständen generell in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhten auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres. Insofern sei bei dem elf Jahre alten Tier mit Veränderungen ohnehin zu rechnen.

Kaufvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis

Auch die Ausführungen im Kaufvertrag rechtfertigten kein anderes Ergebnis: Diese seien vielmehr so zu verstehen, dass die Klägerin aus der fehlenden Spring- und Dressurausbildung gerade keine Ansprüche herleiten können sollte. Daraus könne nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Parteien rechtsverbindlich vereinbart hätten, das Pferd sei von jeher nur als Freizeitpferd genutzt worden.

Mit Material von Oberlandesgericht Oldenburg

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