Das Töten von Tieren darf nur nach vorheriger Betäubung erfolgen, das schreibt das Tierschutzgesetz vor. Allerdings gebe es eine Ausnahmeregelung. Damit solle bestimmten religiösen Überzeugungen Rechnung getragen werden, erläutert die Regierung. „Für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung nur solcher Betäubungsverfahren untersagen, die zum Tod des Tieres führen, kann die zuständige Behörde nach Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung eine Elektrokurzzeitbetäubung, unter anderem mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden, zulassen“, heißt es in der Antwort weiter.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Zahl der gestellten Anträge vor. Von zahlreichen Gruppen innerhalb der jeweiligen Glaubensgemeinschaft in Deutschland werde bei rituellen Schlachtungen eine Elektrokurzzeitbetäubung vor Durchführung des Entblutungsschnittes akzeptiert und angewandt, heißt es in der Antwort der Bundesregierung weiter.
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