Diese Novellierung war erforderlich geworden, weil die EU-rechtlichen Bestimmungen vollständig überarbeitet worden waren. Danach sind Direktvermarkter von den Regeln der Vermarktungsnormen mit Ausnahme der Picht zur Kennzeichnung aller
Eier mit dem Erzeugercode ausgenommen. Darunter fallen beispielsweise Erzeuger, die ihre Eier an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen Wochenmarkt in der Region oder über den Ab-Hof-Verkauf unmittelbar an den Endverbraucher abgeben. Voraussetzung ist, dass die Eier aus der eigenen Erzeugung stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen wurde. Hierbei gilt ein Umkreis von bis zu 100 km als Erzeugergebiet.
Ferner ist es laut der novellierten Verordnung unter anderem nicht erlaubt, Eier zu verkaufen, die nicht nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht sachgemäß nach Gewichtsklassen sortiert sind. Eier der Klasse B dürfen ausnahmslos nur an die Nahrungs- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.
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