Bricht die Vogelgrippe (Aviäre Influenza) in Deutschland aus, verhängen Landkreise sehr schnell eine Aufstallpflicht für Geflügel. Erst recht, wenn es sich um die hochpathogenen Virusvarianten, beispielsweise H5N8, handelt.
Doch für wen genau gilt die Aufstallpflicht? Und drohen auch Hobbyhaltern Strafen bei Verstößen?
Für wen gilt bei Ausbrüchen der Vogelgrippe eine Aufstallpflicht?
Wenn das zuständige Veterinäramt eines Landkreises aufgrund eines Ausbruchs der Vogelgrippe einen Aufstallpflicht für eine bestimmte Region verhängt, dann gilt diese ausnahmslos für alle Geflügelhalter.
Egal ob man zwei Legehennen im Stadtgarten hält oder professioneller Legehennenhalter mit 40.000 Hennen in Freiland- oder Biohaltung ist. Auch, wenn die Stallpflicht für Hühner, die den Auslauf gewöhnt sind, eine enorme Stresssituation darstellt.
Übrigens müssen auch zoologische Gärten und ähnliche Einrichtungen ihre gefiederten Tiere wildvogelsicher aufstallen.
Welche Gesetze gelten bei einem Vogelgrippeausbruch?
Kommt es zu einem Seuchenausbruch, greift das Tiergesundheitsgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (zum Beispiel die Geflügelpest-Verordnung). Sie gelten bundesweit.
Verstöße gegen das Tiergesundheitsgesetz und die Geflügelpest-Verordnung werden daher innerhalb des mit § 32 Tiergesundheitsgesetz bundeseinheitlich vorgegebenen Rahmens geahndet.
Auch hier wird nicht unterschieden, ob der Verstoß von einem Hobbyhalter oder einem sonstigen Halter begangen wurde.
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen die Stallpflicht?
Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufstallung von Freilandgeflügel nach der Geflügelpest-Verordnung handelt es sich in Verbindung mit dem Tiergesundheitsgesetz um eine Ordnungswidrigkeit.
- Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Laut des Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium gibt es aber keinen bundes- oder landeseinheitlichen Bußgeldkatalog, nach dem die Höhe des Bußgeldes bemessen wird. Zur Höhe des Bußgeldes gilt § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Droht das Gesetz, beispielsweise bei Verstößen gegen die Stallpflicht, für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Die zuständige kommunale Veterinärbehörde legt ein angemessenes Bußgeld stets nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der Umstände im jeweiligen Einzelfall fest.
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