Das NRW-Verbraucherschutzministerium weitet nach dem Ausbruch der Vogelgrippe H5N8 in einer Putenhaltung im Kreis Soest und auf Grund der anhaltenden Dynamik der Seuchenentwicklung in der Wildpopulation die Aufstallpflicht flächendeckend für ganz Nordrhein-Westfalen aus.
Landesweit wurden die Kreise und kreisfreien Städte gebeten, eine generelle Aufstallpflicht anzuordnen.
Die Stallpflicht gilt für dieses Geflügel
Die Stallpflicht für Hausgeflügel gilt für konventionelle Betriebe und Biobetriebe sowie für private Halter von Hausgeflügel und betrifft Legehennen, Masthühner und Puten, aber auch Enten und Gänse oder sonstiges Geflügel.
In Einzelfällen können die Kreise und kreisfreien Städte nach § 13 Absatz 3 der Geflügelpestverordnung Ausnahmegenehmigungen von der Aufstallpflicht erteilen, wie das Verbraucherschutzministerium NRW schreibt.
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